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   VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349   

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VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349 (https://dejure.org/2009,73353)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.06.2009 - 11 CS 09.349 (https://dejure.org/2009,73353)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - 11 CS 09.349 (https://dejure.org/2009,73353)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sperrung eines Feld- und Waldwegs für Kraftfahrzeuge, ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr;Keine Klagebefugnis aus eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb bzw. aus Anliegergebrauch für Kiesunternehmen;Verhältnis von straßenverkehrsrechtlicher Zulässigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 08.1531

    Zugang zum Grundstück - Verkehrspolizeiliche Anordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349
    Die Antragstellerin zu 2 hat deswegen Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 08.1531), über die noch nicht entschieden wurde.

    Aus den im Verfahren Au 4 K 08.1531 (Untätigkeitsklage betreffend die Baugenehmigung) vorgelegten Behördenakten ergebe sich, dass die Antragsgegnerin nicht zwei verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen, sondern vielmehr eine fehlerhafte durch eine ordnungsgemäße im Sinne von Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ersetzt habe.

    Der Senat war auch nicht gehalten, die im Verfahren Au 4 K 08.1531 vorgelegten Behördenakten zum vorliegenden Verfahren förmlich beizuziehen.

  • BVerfG, 04.10.1991 - 1 BvR 314/90

    Bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten und

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349
    a) Wie weit der aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierende Schutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb reicht, hat das BVerfG bislang nicht eindeutig formuliert (vgl. etwa BVerfG vom 22. Mai 1979, BVerfGE 51, 193; vom 04. Oktober 1991, NJW 1992, 1878).

    Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin zu 2 unterstellt, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Eigentumsgarantie umfasste werde, erstreckt sich dieser Schutz nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen und tatsächliche Gegebenheiten wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung (etwa BVerfG vom 04. Oktober 1991, NJW 1992, 1878).

  • BVerwG, 11.12.1978 - 7 B 215.78
    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349
    Das Eigentum an einem Grundstück berechtigt nicht zur Nutzung in einer Weise, die - wie vorliegend - Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Folge haben kann (BVerwG vom 11.12.1978, VRS 56, 300).
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349
    a) Wie weit der aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierende Schutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb reicht, hat das BVerfG bislang nicht eindeutig formuliert (vgl. etwa BVerfG vom 22. Mai 1979, BVerfGE 51, 193; vom 04. Oktober 1991, NJW 1992, 1878).
  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349
    Regelungsgegenstand ist hier allein die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende (vgl. BVerfG vom 09.10.1984, NJW 1985, 371) Sind straßenverkehrsbezogene Gründe gegeben und erfüllen diese die Voraussetzungen, an die § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO den Erlass verkehrsbeschränkender Anordnungen knüpft, so ist eine verkehrsrechtlich begründete Straßenbenutzungsregelung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine entsprechende Verkehrsbeschränkung bei Vorliegen der straßen- und wegerechtlichen Voraussetzungen auch durch eine Widmungsbeschränkung zu erreichen wäre; dies gilt selbst dann, wenn sich die Straßensperrung gegen einzelne Verkehrsarten oder bestimmte Benutzerkreise richtet, denen die Straßenbenutzung durch die straßenrechtliche Widmung eröffnet ist (vgl. BVerwG vom 24.04.1980, DVBl 1980, 1045).
  • BVerwG, 25.04.1980 - 7 C 19.78

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349
    Regelungsgegenstand ist hier allein die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende (vgl. BVerfG vom 09.10.1984, NJW 1985, 371) Sind straßenverkehrsbezogene Gründe gegeben und erfüllen diese die Voraussetzungen, an die § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO den Erlass verkehrsbeschränkender Anordnungen knüpft, so ist eine verkehrsrechtlich begründete Straßenbenutzungsregelung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine entsprechende Verkehrsbeschränkung bei Vorliegen der straßen- und wegerechtlichen Voraussetzungen auch durch eine Widmungsbeschränkung zu erreichen wäre; dies gilt selbst dann, wenn sich die Straßensperrung gegen einzelne Verkehrsarten oder bestimmte Benutzerkreise richtet, denen die Straßenbenutzung durch die straßenrechtliche Widmung eröffnet ist (vgl. BVerwG vom 24.04.1980, DVBl 1980, 1045).
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349
    Falls der streitgegenständliche Weg nach Ansicht der Bauaufsichtsbehörde bzw. der insoweit zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichte - was im vorliegenden Verfahren nicht zu klären ist - jetzt oder zukünftig (etwa nach Ausbaumaßnahmen durch die Antragstellerin zu 2 - vgl. BVerwG vom 30. August 1985, BauR 1985, 661) tatsächlich geeignet sein sollte, den durch den geplanten Kiesabbau hervorgerufenen Verkehr aufzunehmen, käme für den Fall, dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen gegenüber der Antragstellerin zu 2 bestandskräftig würde und die Antragsgegnerin auch zukünftig nicht bereit wäre, die getroffene verkehrsrechtliche Anordnung abzuändern, immer noch die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO in Betracht: Dabei wäre das der Behörde dort eingeräumte Ermessen (auch) unter dem Gesichtspunkt zu betätigen, dass privilegierte Vorhaben dem Außenbereich quasi planartig zugewiesen sind und die nach Durchlaufen des dem präventiven Erlaubnisvorbehalt Genüge tuenden Genehmigungsverfahrens grundsätzlich zulässigen Vorhaben wiederum in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen.
  • VG Augsburg, 13.10.2009 - Au 3 K 08.1617

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349
    Am 20. November 2008 erhoben die Antragstellerinnen die Hauptsacheklage zum vorliegenden Eilverfahren mit dem sinngemäßen Antrag, die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2008 betreffend die am 20. März 2008 erfolgte Aufstellung des Zeichens 260 mit Zusatzschild "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" in Bezug auf den Weg Fl.Nr. 459 aufzuheben (Au 3 K 08.1617).
  • VG München, 27.10.2008 - M 3 K 08.1521
    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2009 - 11 CS 09.349
    Die Antragsgegnerin legte insoweit auszugsweise Kopien der Behördenakten im Verfahren Au 3 K 08.1521 (Bl. 65 - 75 der Genehmigungsakte der Bauaufsichtsbehörde) vor.
  • VG Augsburg, 13.10.2009 - Au 3 K 08.1617

    Öffentlicher Feld- und Waldweg; Sperrung für nichtlandwirtschaftlichen Verkehr;

    Der Antrag der Klägerin zu 1. wurde abgelehnt und die Beschwerde der Klägerin zu 2. zurückgewiesen (11 CS 09.349).

    Bei der Entscheidung über die Ausnahme müsste die Beklagte berücksichtigen, dass privilegierte Vorhaben dem Außenbereich gleichsam planerisch zugewiesen sind und ein genehmigtes Außenbereichsvorhaben dem Schutz des Art. 14 GG unterliegt (vgl. zum Ganzen BayVGH vom 18.6.2009 11 CS 09.349).

    Die Kammer folgt insofern den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter II.2.c der Gründe des Beschlusses vom 18. Juni 2009 (11 CS 09.349).

  • VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 09.1229

    Abgrabungsgenehmigung für Trockenkiesabbau

    In seiner Entscheidung (Az. 11 CS 09.349) weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass, "falls der streitgegenständliche Weg [...] tatsächlich geeignet sein sollte, den durch den geplanten Kiesabbau hervorgerufenen Verkehr aufzunehmen, [...] für den Fall, dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen [...] bestandskräftig würde [...], immer noch die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO in Betracht" käme.

    Denn wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung im Verfahren 11 CS 09.349 bereits ausgeführt hat, kommt, "falls der streitgegenständliche Weg [...] tatsächlich geeignet sein sollte, den durch den geplanten Kiesabbau hervorgerufenen Verkehr aufzunehmen, [...] für den Fall, dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen [...] bestandskräftig würde [...], immer noch die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO in Betracht".

  • VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 08.1531

    Abgrabungsgenehmigung für Trockenkiesabbau

    In seiner Entscheidung (Az. 11 CS 09.349) weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass, "falls der streitgegenständliche Weg [...] tatsächlich geeignet sein sollte, den durch den geplanten Kiesabbau hervorgerufenen Verkehr aufzunehmen, [...] für den Fall, dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen [...] bestandskräftig würde [...], immer noch die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO in Betracht" käme.

    Denn wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung im Verfahren 11 CS 09.349 bereits ausgeführt hat, kommt, "falls der streitgegenständliche Weg [...] tatsächlich geeignet sein sollte, den durch den geplanten Kiesabbau hervorgerufenen Verkehr aufzunehmen, [...] für den Fall, dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen [...] bestandskräftig würde [...], immer noch die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO in Betracht".

  • VG Augsburg, 07.05.2013 - Au 3 K 12.1411

    Kurzumtriebsplantage

    Unabhängig davon, wie weit der aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierende Schutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb reicht, erstreckt sich dieser Schutz nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen und tatsächliche Gegebenheiten (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.1991 - 1 BvR 314/90 - NJW 1992, 1878; BayVGH, B.v. 18.6.2009 - 11 CS 09.349 - juris).
  • VG München, 27.11.2012 - M 2 K 12.2008

    Wasserrechtliche Planfeststellung für Kiesabbau; überörtliche Bedeutung;

    Bei der Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme wird zu berücksichtigen sein, dass privilegierte Vorhaben dem Außenbereich quasi planartig zugewiesen sind (BayVGH Beschl. v. 18.6.2009 Az. 11 CS 09.349 RdNr. 17; VG Augsburg Urt. v. 21.7.2010 Az. Au 4 K 08.1531 RdNR. 68).
  • VG Bayreuth, 03.04.2013 - B 1 E 13.233

    Beabsichtigte Abhaltung eines Bundesparteitags auf Grundstück im Außenbereich

    Zweifelhaft erscheint bereits, ob die Antragstellerin als juristische Person durch Verkehrsregelungen mittels Verkehrszeichen in eigenen Rechten verletzt sein kann (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.6.2009 - 11 CS 09.349).
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